Hartz4

Sparbuch

 

 

Gilt man in der Bundesrepublik Deutschland als voll erwerbstätig und hilfsbedürftig, so kann man ab einem Mindestalter von fünfzehn Jahren einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Die Hilfsbedürftigkeit richtet sich nach Kriterien wie Vermögen und Einkommen, man wird also Nachweise über beides tätigen müssen. Auch während des Erhalts von Hartz IV wird in regelmäßigen Abständen überprüft werden, wie es um die finanzielle Lage des Leistungsbeziehenden steht. Sparbücher oder Konten können dabei durchleuchtet werden.

 

 

Was ist erlaubt?

 

Grundsätzlich ist es jedem Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gestattet, ein Konto oder auch ein Sparbuch zu besitzen. Das darauf befindliche Vermögen darf jedoch eine Höchstgrenze pro Person nicht übersteigen. Je nach Alter, Familienstand und auch allgemeiner Vermögenssituation des Antragstellers oder Leistungsempfängers ist ein bestimmter Vermögensbetrag erlaubt. Er errechnet sich aus gesetzlichen Vorgaben und kann auch gewissen Änderungen unterliegen. Wird er überschritten, so wird er zum oder nach dem Zeitpunkt des Feststellens von den Leistungen abgezogen. Auch, wenn während des Leistungsbezugs ein größerer Betrag auf das Sparbuch eingezahlt wird, werden Abzüge fällig. Dieser Betrag wird dann nämlich als einmaliges Einkommen angesehen. Befindet es sich im Rahmen der erlaubten Einkommensbeträge, so wird nichts abgezogen. Dies greift ebenso bei zu hohen regelmäßigen Einkommensbeträgen, die auf dem Sparbuch oder auch auf einem Konto ersichtlich sind. Diese Regelungen gelten für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden, falls es eine Bedarfsgemeinschaft gibt. Es werden also auch das Sparbuch des Partners und eventuelle Sparbücher der im Haushalt lebenden Kinder überprüft.

 

 

Was gilt es zu beachten?

 

Diese Überprüfungen von Vermögen und Einkommen werden immer bei Antragstellung oder bei einem Antrag auf die Wiederbewilligung von Hartz IV durchgeführt. Dazu dienen die finanziellen Belege der letzten drei Monate. Möchte man verhindern, dass auf dem Sparbuch angelegtes Vermögen von der Agentur für Arbeit entdeckt wird, so sollte man es spätestens drei Monate vor dem erwarteten Prüfungsdatum abheben und die Sparbücher innerhalb der Bedarfsgemeinschaft am besten auch ganz auflösen. Es ergeben sich mehr Vermögensfreibeträge, wenn jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihr eigenes Sparbuch besitzt. Wer während des Leistungsbezugs Sparbücher oder Konten eröffnet, der hat dies den Behörden zu melden, da er sich andernfalls strafbar macht.