Regelsätze
Im Januar 2005 wurde ein Gesetzbeschluss verabschiedet, welche den Zusammenschluss von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld zu einer neuen Art der Grundsicherung zusammenfasste. Diese Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II werden als Hartz IV oder als Arbeitslosengeld II bezeichnet.
Wer ist leistungsberechtigt?
Bevor man sich damit auseinandersetzen kann, welche Regelsätze für wen in Kraft treten, sollte man sich generell darüber im Klaren sein, dass nicht jeder einen Anspruch auf Hartz IV hat. Berechtigt zum Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ist, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat und voll erwerbsfähig ist oder wer die obere Altersgrenze noch nicht erreicht hat und erwerbsfähig ist. Dabei gilt, dass sich der ständige Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Erfüllt man diese Kriterien und ist außerdem – das entscheidendste Kriterium – hilfsbedürftig, so hat man einen Anspruch auf Hartz IV. Hilfsbedürftig bedeutet in diesem Fall, dass man mit alleinigen Bemühungen nicht in der Lage ist, für die Grundsicherung des Lebensunterhalts zu sorgen. Nicht jeder erhält jedoch denselben monatlichen Betrag von der zuständigen Agentur für Arbeit.
Welche Regelsätze gibt es?
Generell richtet sich die Höhe des Arbeitslosengelds II nach der Bedürftigkeit des Antragstellenden, die nach bestimmten vorgeschriebenen Kriterien bemessen wird. Seit dem 1. Januar 2011 sind neue Regelsätze in Kraft getreten, welche im Einzelnen auf bestimmte Personengruppen innerhalb der Hilfsbedürftigkeit zugeschnitten sind. Diese Regelsätze sind in unterschiedliche Kriterien aufgeschlüsselt, welche den Gesamtbetrag anhand von Statistiken und Theorien zu Bedarf und Verbrauch darlegen. Dabei geht es um Aspekte wie Nahrung, Bildung, Gesundheit und Bekleidung. Nicht in die Regelsätze integriert sind zusätzliche Aufwendungen wie die Zahlung von Unterkunft und Heizung.
Daraus ergeben sich u. a. folgende Grundwerte: Erwachsene alleinstehende Personen beziehen 364 € im Monat, wohingegen Erwachsene in einer Form der festen Partnerschaft jeweils einen Anspruch auf 328 € haben. Kinder ab einem Alter von sieben Jahren und bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren beziehen nur 60 % des Regelsatzes für Erwachsene. Kindern unter sieben Jahren würden 213 € monatlich zustehen, während Kinder ab der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres 275 € im Monat beziehen können. Diese Beträge können gesetzlich geändert werden, wenn sich von Jahr zu Jahr die bundesinternen Ausgaben und ähnliche Kriterien ändern.
