Versicherungen
Bezieht man Sozialleistungen in der Form von Arbeitslosengeld II, so kann dies eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen, da für die Grundsicherung sowie für die Kosten von Unterkunft und Heizung gesorgt ist. Hartz IV ist aber auch mit diversen Konditionen und Auflagen verbunden, die das Leben nicht immer einfach machen. Einen komplexen Aspekt stellen beispielsweise die Versicherungen dar.
Welche Versicherungen fallen an?
Für alle Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt, dass sie gewissen Versicherungspflichten unterliegen. So können sie bei der Krankenversicherung nicht frei zwischen einem privaten und gesetzlichen Anbieter wählen, sondern müssen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein. Außerdem besteht die Pflicht, gesetzlich pflegeversichert und rentenversichert zu sein.
Darüber hinaus steht es jedem Leistungsbeziehenden zu, Mitglied in einer der vielen freiwilligen Versicherungen zu sein. Hierzu zählen u. a. Haftpflichtversicherung, KFZ-Versicherung, Hausratsversicherung und Unfallversicherung. Die dafür zu leistenden Beiträge werden im Gegensatz zu den Pflichtversicherungen nicht von der Agentur für Arbeit übernommen, sondern müssen aus eigenen Mitteln gezahlt werden. Der Leistungsbeziehende unterliegt außerdem der Pflicht, diese Versicherungen und ihre Beiträge offenzulegen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung und die Gebäudehaftpflichtversicherung können ganz normal von der Steuer abgesetzt werden, da sie als gesetzlich vorgeschrieben gelten.
Versicherungsarten, die zu Problemen führen
Nicht nur müssen Versicherungsbeiträge von freiwilligen Versicherungen selbst bezahlt werden, sie sind dem Jobcenter gegenüber auch zu deklarieren. Zum Problem kann dies werden, wenn es sich dabei um solche Arten von Versicherungen handelt, die zu Vermögen führen können. Dazu gehören z. B. die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung. Bei diesen Versicherungsarten gelten bestimmte Freibeträge pro Person, die sich nach dem Alter richten und pro Lebensjahr und Pauschalbetrag kalkuliert werden. Alles, was über diese Freibeträge hinausgeht, wird als Vermögen angerechnet und von den Leistungen abgezogen. Staatlich geförderte Versicherungen wie die Riester-Rente oder eine Betriebsrente sind davon ausgenommen und unterliegen keinerlei Abzügen. Dabei ist stets zu beachten, dass eine vorzeitige Verwertung des angelegten Geldes – also eine Auszahlung und Nutzung vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter – nicht möglich ist. Wer Hartz IV bezieht, sollte nicht die falschen Versicherungsarten abschließen. Sie können in vielen Fällen aufgrund der monatlich zu leistenden Beiträge eine zu große finanzielle Belastung darstellen oder sich wegen der Leistungsabzüge im Endeffekt nicht mehr rentieren.
