Zahnspange
Regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen sind bei Erwachsenen und vor allem auch bei Kindern sehr wichtig. Sie werden von den Kassen nicht nur empfohlen, sondern in den meisten Fällen auch gedeckt. Es können jedoch immer wieder unliebsame Extrakosten entstehen, beispielsweise bei einem Zahnersatz oder bei einer Zahnspange für Kinder. Ist man dann auch noch in der Situation, Hartz IV zu beziehen, wird die Finanzierung alles andere als leicht sein.
Was muss finanziert werden?
Ob man nun sein eigenes Einkommen besitzt oder auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II angewiesen ist, bei der Bezahlung einer Zahnspange sieht die gesetzliche Lage wie folgt aus: 80 % der gesamten, über einen gewissen Zeitraum anfallenden Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Die restlichen 20 % müssen aus eigener Tasche gezahlt werden. Wie hoch die jeweiligen Kosten sind, hängt stark davon ab, welche Art von Zahnspange eingesetzt werden muss, welche Abänderungen oder zusätzlichen Eingriffe während der Behandlungszeit anfallen und auch, wie der zuständige Kieferorthopäde seine Leistungen abrechnet. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung – oft erst nach mehreren Jahren – wird diese Eigenbeteiligung in Höhe 20 Prozent von der Krankenversicherung rückerstattet.
Gibt es Ausnahmen für Hartz IV?
Generell müssen auch Empfänger von Arbeitslosengeld II diesen Anteil von 20 % selbst zahlen, da eine Zahnspange nicht zu den normalen Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Deckung einer Krankenversicherung gehört. Alle Hartz-IV-Empfänger werden über die Agentur für Arbeit bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl versichert, welche für die normal anfallenden Kosten aufkommt. Schon ohne solche Zusatzbelastungen kann es schwer sein, von den monatlich gezahlten Leistungen zu leben. Kann man die 20 % der Behandlung nicht auf einmal zahlen, so besteht die Möglichkeit, den Kieferorthopäden mit Verweis auf die Hilfsbedürftigkeit um Ratenzahlung zu bitten. Ohnehin ist zunächst ein Kostenvoranschlag nötig, der dann an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Diese wird stets auf die 20%ige Eigenbeteiligung bestehen. In einem besonderen Härtefall kann man sich aber auch an die betreuende Agentur für Arbeit wenden und nach dem Sozialgesetzbuch XII unter der Kategorie “Hilfe in besonderen Lebenslagen” ein Darlehen beantragen, um die Vorauszahlung tätigen zu können. Diesem Darlehensantrag muss aber nur zugestimmt werden, wenn die Abzahlung der Zahnspange als unzumutbar eingestuft wird.
