Kabelfernsehen
Wird man als hilfsbedürftig und erwerbsfähig eingestuft, kann man einen Antrag auf Hartz IV stellen und wird diesen in der Regel auch genehmigt bekommen. Die aktuelle Vermögens- und Einkommenslage wird dabei einer eingehenden Prüfung unterzogen und alles, was über den jeweiligen, gesetzlich festgelegten Freibeträgen liegt, wird von den Leistungen abgezogen. Miete und Heizungskosten sowie Beitragszahlungen für die wichtigsten Sozialversicherungen werden vom Amt übernommen. Monatlich zu entrichtende Zahlungen wie beispielsweise Beiträge für eine freiwillige Versicherung oder die Kosten für Internet und Kabelfernsehen müssen hingegen aus eigener Tasche getätigt werden. Es gibt aber diverse Ausnahmen bzw. Sonderfälle.
Was ist Kabelfernsehen?
Normalerweise verfügt jeder über einen Fernseher und einen Fernsehanschluss. Per Antenne oder Satellit werden analoge und auch digitale Signale empfangen und dadurch hat man eine bestimmte Anzahl von Kanälen zur Verfügung. Wer eine größere Auswahl an Programmen möchte, kann sich Kabelfernsehen zulegen. Hierbei wird ein spezielles Antennenkabel vom Fernseher mit der im Raum befindlichen Antennensteckdose verbunden. Anders als bei anderen Möglichkeiten Fernsehprogramme zu empfangen, sind beim Fernsehen über Kabelanschluss Gebühren zu entrichten: eine einmalige Anschlussgebühr und eine monatliche Grundgebühr sowie eventuelle Abonnementgebühren. Für Hartz-IV-Empfänger kann dies einen erheblichen Kostenaufwand darstellen.
Die finanziellen Aspekte
Wenn das Kabelfernsehen freiwillig gewählt wurde, dann müssen die Kosten dafür auch selbst gezahlt werden. Zuschüsse werden nicht gewährt, da es sich um sogenannte vermeidbare Kosten handelt und man stattdessen zu einem normalen Fernsehanschluss über Antenne oder auch Satellit wechseln könnte. Dem Informationsrecht wird laut Gesetzbeschluss auch damit genüge getan. Lebt man hingegen als Bezieher von Hartz IV in einer Wohnung, die mit einem Kabelanschluss ausgestattet ist, sieht die Lage anders aus. Ist im Mietvertrag ein Passus enthalten, welcher die Nutzung des Kabelanschlusses als Pflicht aufführt oder sind keinerlei Alternativen möglich, so muss die zuständige Agentur für Arbeit die dafür entstehenden Kosten übernehmen. Sie stellen dann einen anerkannten Teil der Unterkunftskosten dar. Unabhängig von dieser gerichtlich festgelegten Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen gilt es, GEZ-Gebühren für die Nutzung von Rundfunk und Fernsehen zu entrichten. Für diese kann ein Freistellungsantrag gestellt werden, sodass bei Leistungsbezug keine GEZ-Gebühren zu zahlen sind.
